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Satzung der

FREIBURGER TAFEL e.V.

 

Präambel

Die FREIBURGER TAFEL e.V. versteht sich als ein konkreter Beitrag sozial engagierter Menschen, die es sich zur Aufgabe machen, überschüssige und gespendete Lebensmittel einzusammeln und an Bedürftige weiterzuge­ben, um bei der Überwindung von Armut in unserer Stadt zu helfen. Ziel soll es sein, Menschen in wirtschaftlich schwierigen Lebenslagen durch diese ergänzende Hilfe eine erweiterte Teilhabe an den Lebensmöglichkeiten unserer Gesellschaft zu bieten.

Die FREIBURGER TAFEL e.V. möchte mit ihrer Initiative darauf aufmerksam machen, dass Armut auch ein strukturelles Problem ist, dessen Lösung eine vordringliche gesellschaftliche Aufgabe bleiben muss. Die zunehmende Armut steht im Widerspruch zur Überflussgesellschaft. Daher setzt sich die FREIBURGER TAFEL e.V. dafür ein, dass die Verwendung von Lebensmitteln Vorrang hat vor deren Vernichtung.

Die Gründungsmitglieder der FREIBURGER TAFEL e.V. berufen sich auf den biblischen Auftrag, "den Hungrigen dein Brot auszuteilen (Jesaja 58,7) und auf das Sozialwort der Kirchen "Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit".

Entsprechend den Grundsätzen der Tafeln in Deutschland ist auch die FREIBURGER TAFEL e.V. nicht an Parteien und Glaubensrichtungen gebunden. Sie hilft vorbehaltlos Menschen, die der Hilfe bedürfen. Sie versteht ich als Option für die Schwachen und Benachteiligten und bekennt sich zu einer solidarisschen Gestaltung der Zukunft.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Freiburger Tafel. Er soll in das Vereinsregister 
     eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Freiburger Tafel e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des 
     Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist 
     es, bedürftigen Menschen in Freiburg (ggf. auch angrenzenden Landkreisen)
     kostengünstig Hilfen anzubieten, insbesondere Nahrungsmittel und andere 
     Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Dies soll durch den Aufbau einer 
     Verteilerorganisation und durch das Errichten von Läden, Essensausgabestellen        
     oder sonstigen Ausgabestellen ermöglicht werden. Nach Möglichkeit sollen 
     langzeitarbeitslose Menschen mitarbeiten können. Erlöse werden zur Kostendeckung 
     verwendet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
     Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf 
     keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch 
     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
    
                                                           
                                                                        § 3
                                                      Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet 
     hat, sowie jede juristische Person werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an 
     den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(3) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich; über 
     die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell
     oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 11 Abs. 3 der Satzung. Sie 
     können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.

             
                                                                        § 4
                                                    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt 
     kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist 
     von sechs Wochen einzuhalten ist.

(3) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch 
     Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist 
     dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. 
   

  § 5
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden in Form von Jahresbeiträgen erhoben, deren Höhe und 
      Datum der Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Bei niedrigem Einkommen kann ein Erlaß des Mitgliedsbeitrages beantragt werden. 
      Die Entscheidung liegt beim Vorstand.


                                                                           § 6
                                                              Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

         1. dem/der Vorsitzenden,
         2. dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden,
         3. dem/der Schatzmeister/in,
         4. dem/der Schriftführer/in,
         5. bis zu 3 Beisitzern.

(2) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in des Vorsitzenden vertreten den 
      Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
      Angelegenheiten. Jeder von beiden ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Im Innenverhältnis gilt:

      1. Der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden soll nur bei Verhinderung des/der  
          Vorsitzenden tätig werden. 

      2. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das 
          Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

      3. Bei Rechtsgeschäften bis zum Wert von 5.000,-- DM sind der/die 
          Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in je allein zeichnungsberechtigt. 
          Überschreitet ein Rechtsgeschäft den Wert von 5.000,-- DM, sind die     
          Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich, von denen eines   
          der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muß.


§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht  
      durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
      Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der   
         Tagesordnung
    b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c)   Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    d)   Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.

§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei 
     dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen 
     werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
     Tagesordnung soll eingehalten werden. 


(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
     persönlich anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher     
     Mehrheit gefaßt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von 
     der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

     

                                                                        § 11
                                                         Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
     
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den 
     Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen. Darüber hinaus entscheidet sie über: 


         a) Entlastung des Vorstandes,

         b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

         c) Wahl der Rechnungsprüfer/innen,

         d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 
     Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der 
     Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
     zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich 
     bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der 
     Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung    
      schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die 
      Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung 
      bekanntzugeben.



                                                                  § 13
                                       Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren 
     Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

(2) Die Art der Abstimmung klärt der/die Versammlungsleiter/in ab. Die Abstimmung 
     muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der persönlich anwesenden 
     stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Prozent der 
     Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen 
     eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; 
     diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich anwesenden Mitglieder 
     beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der 
      abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung 
      der Satzung, Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden 
      Vereinsmitglieder erforderlich.
                                                         
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten 
     hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
     so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen 
     erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die 
     meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von 
     dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los. 

    
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom/von der 
     Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.


                                                                        § 14
                                                            Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 
     Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins 
     findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige 
     Vereine statt. 
   
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das 
     Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

a)   den Caritasverband Freiburg-Stadt e. V.,

b)   das Diakonische Werk Freiburg,

c)   die Evang. Stadtmission Freiburg,

d)   die Heilsarmee Freiburg,

     die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu    
     verwenden haben.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende 
     und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte 
     Liquidatoren.

 

Freiburg, den 21. März 2007


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